Sterbehilfegesetzgebung und Palliativversorgung

Dr.Weßling, Stephan Albani (MdB), ich (MdB), Dennis Rohde (MdB), Barbara Woltmann (MdB), Dr.Schilling

Dr.Weßling, Stephan Albani (MdB), ich (MdB), Dennis Rohde (MdB), Barbara Woltmann (MdB), Dr.Schilling

Das Ethikkomitee des Bundeswehrkrankenhauses Westerstede hatte mich in die Ammerlandklinik zu einer Podiumsdiskussion unter dem Titel: „Sterbehilfe – ein medizinethisches Dilemma im Spannungsfeld der parlamentarischen Debatte“ eingeladen.  Neben den lokalen MdBs war der Medizinethiker und Leiter des Recklinghausener Zentrums für angewandte Ethik, Dr. Arnd T. May, eingeladen und die Chefärztin des Bundeswehrkrankenhauses Westerstede, Oberstarzt Dr. Nicole Schilling.  May stellte durch seinen Einführungsvortrag den ethischen Horizont der Debatte um Sterbehilfe und ärztlich assistierten Suizid vor.

Im Bundestag beraten wir seit dem vergangenen Herbst in bisher zwei von insgesamt 3 angesetzten Plenardebatten sowie einer demnächst anstehenden großen Ausschussanhörung über mögliche Gesetzesänderungen zum sogenannten assistierten Suizid. 4 fraktionsübergreifend erstellte Anträge liegen dazu bisher vor. Ich habe bisher keinen davon unterzeichnet und bin auch noch nicht endgültig entschieden, welchen oder ob ich am Ende überhaupt einen davon unterstützen werde.

Folgende Entwürfe stehen bisher im Raum: Es gibt den „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ insbesondere gegen die sogenannten „Sterbehilfevereine“. Beihilfe zur Selbsttötung durch nahe Angehörige und u.U. auch durch den Patienten nahestehende Ärzte, die eine solche Massnahme nur auf den Einzelfall bezogen anwenden, würde hier straffrei bleiben. Dann gibt es den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“, der keine Änderung des Strafrechts beabsichtigt und auf eine zivilrechtliche Regelung des ärztlich assistierten Suizids zielt, der bei Erwachsenen damit unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll. Im Gegensatz hierzu plädiert der „Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung“ für ein völliges Verbot jeder Suizidbeihilfe. Den Gegenpol stellt der von u.a. von Renate Künast formulierte „Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung“ dar. Hier soll auch die organisierte Sterbehilfe, also auch etwa in Form von Sterbehilfevereinen unter genau formulierten Bedingungen und bei rigoroser Dokumentationspflicht straffrei bleiben, solange diese keine komerziellen Interessen verfolgen.

Klar ist, dass ich jegliche gewerbliche Selbsttötungshilfe ablehne. Notwendig finde ich zudem einen flächendeckenden Ausbau sowohl stationärer als auch ambulanter Angebote zur palliativen Versorgung terminal kranker Menschen. Die Situation im Ammerland mit seinem Hospiz und den ambulanten Palliativstützpunkten hat hier geradezu Vorbildcharakter. Das Strafrecht halte ich aber darüber hinaus für wenig zielführend im Umgang mit einer so schwierigen Gewissenfrage. Wer will den Staatsanwalt im Krankenhaus oder in der Familie eines gerade gestorbenen, vorher unheilbar kranken Menschen haben, zumal ja auch die Selbttötung in Deutschland seit ganz langer Zeit straffrei ist. Soll Beihilfe zu etwas, was nicht strafbewehrt ist, zukünftig unter Strafe stehen? Das halte ich für falsch. Andererseits brauchen gerade Ärzte Klarheit in Strafrecht und Standesrecht, in dessen Rahmen sie dann ihre Gewissensentscheidungen treffen können und müssen. Ich glaube, dass ein unheilbar kranker Mensch, der weiß, dass er im Notfall von seiner Ärztin/seinem Arzt professionell auch in den Tod begleitet werden würde, sich auch besser darauf einlassen könnte, unter optimaler palliativmedizinischer und menschlicher Begleitung weiter durchzuhalten als jemand, der in Angst vor Strafverfolgung für vertraute Personen (Freunde, Verwandte, Arzt/Ärztin) sich dubiosen gewerblichen Sterbehelfern anvertraut.

Diese schwierige ethische Debatte wird uns Abgeordnete noch länger begleiten. Gut, dass es in Westerstede diese konstruktive Debatte gab, die dazu hilft, die eigene Position weiter zu en

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